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Mietminderung

Anspruch des Mieters, die Miete bei einem Mangel der Mietsache angemessen zu kürzen (§ 536 BGB).

Bei einem Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache mindert, ist der Mieter kraft Gesetzes zur Minderung berechtigt — unabhängig vom Verschulden des Vermieters. Der Mangel muss angezeigt sein. Die Minderungshöhe richtet sich nach der Beeinträchtigung (z. B. Schimmel 10–20 %, Heizungsausfall im Winter bis 100 %).

¹Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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