In einem Satz
Während alle über verschobene Hochrisiko-Fristen sprechen, gilt eine Pflicht der KI-Verordnung seit dem 2. Februar 2025 — und sie trifft nicht nur Anbieter, sondern jedes Unternehmen und jede Kanzlei, die KI einsetzt.
Die übersehene Pflicht
Die Debatte um den EU AI Act dreht sich um Termine: Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026, die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III sind über den „Digital Omnibus" auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Art. 4 taucht darin selten auf — dabei galt er vor beidem.
Sein Inhalt ist knapp: Anbieter und Betreiber treffen Maßnahmen, um nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals und derer sicherzustellen, die in ihrem Auftrag damit befasst sind. Entscheidend ist „Betreiber": Es genügt, ein KI-System beruflich einzusetzen. Wer in der Kanzlei KI für Recherche, Entwürfe oder Dokumentenauswertung nutzt, ist Adressat — ohne selbst etwas entwickelt zu haben.
Was „KI-Kompetenz" rechtlich bedeutet
Art. 3 Nr. 56 definiert ihn als Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es ermöglichen, KI sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu werden. Auffällig ist, was dort nicht steht: keine Zertifizierungspflicht, kein Kursumfang, keine Prüfung, kein Nachweis. Verlangt ist ein Ergebnis, kein Format.
Genauso wichtig ist der Maßstab: Die Verordnung stellt auf Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung der Personen und auf den Einsatzkontext ab. KI-Kompetenz ist damit rollenabhängig. Das Sekretariat, das KI für Termine und Textentwürfe nutzt, braucht ein anderes Verständnis als die Associate, die Rechercheergebnisse in einen Schriftsatz überführt — und wieder ein anderes als die Partnerin, die entscheidet, welche Werkzeuge Mandatsdaten sehen dürfen. Eine Einheitsschulung erfüllt den Maßstab formal und verfehlt ihn an beiden Enden.
Wie eine belastbare Mindestumsetzung aussieht
Anbieter überbieten sich mit Kurs- und Zertifikatsangeboten. Nötig ist weniger, sofern es zum tatsächlichen Einsatz passt. In aller Regel tragen drei Bausteine:
- Eine kurze, rollenbezogene Einweisung — was das Werkzeug tut, wo es typisch falsch liegt, welche Daten hinein dürfen.
- Eine dokumentierte Teilnahme — Datum, Teilnehmende, Inhalt in Stichworten. Kein Zertifikat, aber ein Beleg.
- Eine schriftliche Nutzungsregel — welche Werkzeuge freigegeben sind, welche Ausgaben gegenzuprüfen sind, wie das dokumentiert wird.
Der dritte Punkt schlägt die Brücke zum Berufsrecht: Eine ungeprüft in den Schriftsatz gewanderte KI-Ausgabe ist auch ohne AI Act ein Sorgfaltsproblem — siehe den Fall KG Berlin.
Wie durchsetzbar ist das?
Hier gehört Ehrlichkeit hin statt Dringlichkeit. Art. 4 ist im Bußgeldkatalog des Art. 99 nicht als eigener Tatbestand aufgeführt; ob ein Verstoß unmittelbar sanktionierbar ist, wird deshalb unterschiedlich beurteilt, und eine belastbare Aufsichtspraxis gibt es bislang nicht. Auch die nationale Durchsetzung ist in Bewegung — welche Behörde in Deutschland zuständig sein wird, sollten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Prüfung nachsehen.
Der Wert der Dokumentation liegt ohnehin woanders: nicht im Bußgeldverfahren, sondern im Haftungsfall — wenn ein Mandant einen Fehler auf KI zurückführt und die Frage lautet, ob die Kanzlei ihre Leute in die Lage versetzt hat, das Werkzeug zu beurteilen. Wer dann Einweisung, Nutzungsregel und Prüfroutine vorlegt, steht anders da als jemand, der auf allgemeine Erfahrung verweist. Ob das im Einzelfall reicht, ist berufsrechtlich zu bewerten und anwaltlich zu klären.
Was dieser Text nicht leistet
Dieser Text erklärt eine Pflicht, er ersetzt keine Umsetzung. Wie tief die Einweisung gehen muss, hängt von Ihren Werkzeugen und Mandaten ab. Was ein Werkzeug tut und wo seine Grenzen liegen, muss der Anbieter offenlegen — sonst lässt sich niemand einweisen.
→ KI-Transparenz · Systemgrenzen · Compliance für Kanzleien · Kennzeichnungspflicht nach Art. 50




