Vertragsstrafe
Im Vertrag vereinbarte Geldzahlung für den Fall einer Vertragsverletzung — ohne Schadensnachweis fällig.
Eine Vertragsstrafe nach §§ 339 ff. BGB wird ohne konkreten Schadensnachweis fällig. In AGB unterliegt sie strenger Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) — pauschale Strafen sind oft unwirksam. Im Wettbewerbsrecht reicht der „neue Hamburger Brauch“: die Höhe bestimmt der Gläubiger nach billigem Ermessen, im Streitfall vom Gericht überprüfbar.
Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.