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Verzug

Wer eine fällige Zahlung oder Leistung trotz Mahnung (oder eines festen Termins) nicht erbringt, ist in Verzug — ab dann können Verzugszinsen verlangt werden.

Verzug setzt in der Regel eine Mahnung nach Fälligkeit voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Ohne Mahnung tritt er ein, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung — gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Ab Verzugsbeginn schuldet der Schuldner Verzugszinsen (§ 288 BGB) und muss einen weiteren Verzugsschaden ersetzen.

¹Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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