In einem Satz
Der Hochrisiko-Tatbestand, den fast alle meinen, wenn sie über Legal-AI sprechen, knüpft an die Justizbehörde an — nicht an anwaltliche Arbeit als solche; die meisten Kanzleiwerkzeuge sind deshalb keine Hochrisiko-Systeme, wohl aber landen Kanzleien über einen ganz anderen Weg dort.
Was Anhang III Nr. 8 lit. a tatsächlich sagt
Die Hochrisiko-Einstufung von Legal-AI wird seit Monaten diskutiert, meist ohne Blick in den Wortlaut. Anhang III Nr. 8 lit. a der KI-Verordnung — VO (EU) 2024/1689 — erfasst KI-Systeme, die von einer Justizbehörde oder in deren Namen verwendet werden sollen, um diese bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen; gleichgestellt ist die vergleichbare Verwendung in der alternativen Streitbeilegung.
Das Wort „Anwaltskanzlei" kommt darin nicht vor. Anknüpfungspunkt ist die entscheidende Stelle, nicht die juristische Tätigkeit: Wer Schriftsätze entwirft, unterstützt eine Partei — nicht das Gericht. Trivial ist die Abgrenzung nicht: Die Grenze zur alternativen Streitbeilegung ist fließend und im Zweifel anwaltlich zu klären.
Die Ausnahmen des Art. 6 Abs. 3 — und ihr Preis
Selbst wenn ein System unter Anhang III fällt, gilt es nach Art. 6 Abs. 3 nicht als hochriskant, solange kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte besteht. Genannt sind vier Fallgruppen:
- eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe — Formatierung, Klassifikation, Extraktion;
- die Verbesserung des Ergebnisses einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit;
- die Erkennung von Entscheidungsmustern oder Abweichungen davon, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen;
- eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung nach Anhang III.
Zwei Einschränkungen gehören dazu: Führt das System ein Profiling natürlicher Personen durch, bleibt es hochriskant. Und wer sich darauf beruft, muss das nach Art. 6 Abs. 4 dokumentieren — eine Begründungspflicht, kein Freibrief.
Wo Kanzleien doch im Hochrisiko-Bereich landen
Der wahrscheinlichste Fall hat mit Legal-Tech nichts zu tun: Anhang III Nr. 4 erfasst KI in Beschäftigung und Personalmanagement — Bewerbungen filtern, Bewerber bewerten, Stellenanzeigen ausspielen. Eine Kanzlei, die so etwas für die eigene Rekrutierung einsetzt, ist Betreiber eines Hochrisiko-Systems und trifft die Pflichten aus Art. 26: Einsatz nach Anbieterinstruktion, menschliche Aufsicht durch geeignete Personen, Überwachung, Protokolle, Unterrichtung der Beschäftigten. Diese Pflichten sind über den „Digital Omnibus" auf den 2. Dezember 2027 verschoben — aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben.
Zwei Ebenen sind davon unabhängig längst anwendbar: Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026 — wer mit einer KI interagiert, muss das erkennen können (mehr dazu). Und Art. 4 verlangt ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz. Der Bußgeldrahmen reicht bis 35 Mio. Euro oder 7 % des Weltumsatzes.
Vier Fragen statt einer Pauschalantwort
Die Einstufung folgt nicht der Produktkategorie. In aller Regel führen diese Fragen weiter:
- Wer setzt es ein? Eine Justizbehörde oder jemand in ihrem Namen — oder eine Partei?
- Was tut es? Eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe — oder eine Bewertung, die eine Entscheidung vorprägt?
- Bleibt die menschliche Bewertung tragend — oder ersetzt das System sie faktisch?
- Gibt es einen zweiten Einsatz im Haus? Personalauswahl, Zugangssteuerung, Bonität.
Grenzen dieser Einordnung
Dieser Text ordnet eine Rechtslage ein, er beantwortet keinen Einzelfall: Die Einstufung hängt an Ihrem Einsatzzweck, nicht am Produktnamen. Vorsicht ist bei Anbietern geboten, die „AI-Act-konform" als Gütesiegel führen: Ein solches Siegel kennt die Verordnung nicht. Belastbar ist nur, was er offenlegt.
→ KI-Transparenz · Systemgrenzen · Compliance für Kanzleien · Der AI Act ab August 2026




