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KMU & Agenturen · Nachtrag wird bestritten

Nachtrag gestellt, Besteller zahlt nicht — Mehrvergütung nach §§ 650b, 650c BGB

Der Bauherr hat es so gewollt — zahlen will er es nicht. Ob Sie den Nachtrag durchsetzen, entscheidet sich meist an zwei Formalien, nicht am Preis.

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Frist im Blick

Zusätzliche Leistung VOR der Ausführung ankündigen

§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B

Für zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B gibt es keine Tagesfrist, sondern einen Zeitpunkt: Die Ankündigung muss VOR Beginn der Ausführung erfolgen, sonst entfällt der Vergütungsanspruch. Beim BGB-Bauvertrag gilt stattdessen der Ablauf des § 650b BGB — 30 Tage Einigungsversuch, danach Anordnung in Textform.

Typische Risiken in diesem Fall

Worauf wir besonders achten

Aus echten Fällen kuratiert. Die KI-Prüfung markiert genau diese Punkte in Ihrem Dokument.

  • Zusätzliche Leistung ausgeführt, ohne sie vorher anzukündigen — bei § 2 Abs. 6 VOB/B ist die Ankündigung Anspruchsvoraussetzung.

  • Anordnung nur mündlich: § 650b Abs. 2 BGB verlangt Textform, und der Besteller bestreitet mündliche Absprachen regelmäßig.

  • Der Besteller hält die Leistung für vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis erfasst — dann gibt es keinen Nachtrag, sondern nur Erfüllung.

  • Pauschalpreisvertrag: Dort trägt der Auftragnehmer das Mengenrisiko; bloßer Mehraufwand ohne Änderung des Leistungssolls begründet keine Mehrvergütung.

  • Bauzeitverlängerung und Behinderungsschaden in den Nachtragspreis eingerechnet — das sind eigene Ansprüche (§ 6 VOB/B, § 642 BGB) mit eigenen Voraussetzungen.

  • Arbeit wegen eines strittigen Nachtrags eingestellt, ohne Zurückbehaltungsrecht oder das Verfahren nach § 650f BGB — das kann eine Kündigung durch den Besteller rechtfertigen.

  • Nachtrag erst nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung geltend gemacht (§ 16 Abs. 3 VOB/B).

  • Keine prüfbare Kalkulation: ohne nachvollziehbare Mengen, Einheitspreise und Zuschläge wird die Forderung nicht fällig.

Was Sie hier in 5 Minuten erledigen

Nachträge scheitern selten an der Kalkulation und fast immer an der Form. Beim VOB/B-Vertrag setzt die Vergütung für eine zusätzliche Leistung voraus, dass Sie sie VOR der Ausführung angekündigt haben (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Beim BGB-Bauvertrag muss die einseitige Anordnung des Bestellers in Textform vorliegen (§ 650b Abs. 2 BGB) — und ihr geht ein Einigungsversuch von 30 Tagen voraus. Steht die Anordnung, richtet sich die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen (§ 650c Abs. 1 BGB), und Sie können 80 Prozent der angebotenen Mehrvergütung sofort als Abschlag verlangen (§ 650c Abs. 3 BGB).

Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, den Schriftwechsel zur Anordnung und Ihre Nachtragsangebote hochladen — wir ordnen jeden Nachtrag der richtigen Anspruchsgrundlage zu, prüfen Textform und Ankündigung, stellen Leistungssoll und tatsächlich verlangte Leistung gegenüber und entwerfen das Nachtragsschreiben.

So funktioniert es

In drei Schritten zum Ergebnis

1

Unterlagen hochladen

Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Schriftwechsel zur Anordnung, Nachtragsangebote.

2

Anspruchsgrundlage bestimmen

Anordnung nach § 650b BGB, geänderte oder zusätzliche Leistung nach § 2 VOB/B — oder gar kein Nachtrag?

3

Nachtragsschreiben entwerfen

Leistungssoll und Mehrleistung gegenübergestellt, Abschlag nach § 650c Abs. 3 BGB, Zahlungsfrist mit Datum.

Was Sie bekommen
  • Unterlagen hochladenBauvertrag, Leistungsverzeichnis, Schriftwechsel zur Anordnung, Nachtragsangebote.
  • Anspruchsgrundlage bestimmenAnordnung nach § 650b BGB, geänderte oder zusätzliche Leistung nach § 2 VOB/B — oder gar kein Nachtrag?
  • Nachtragsschreiben entwerfenLeistungssoll und Mehrleistung gegenübergestellt, Abschlag nach § 650c Abs. 3 BGB, Zahlungsfrist mit Datum.
Was es nicht ist
  • Keine Berechnung des Nachtragspreises — die tatsächlich erforderlichen Kosten kennen nur Sie, und ihre Höhe ist der eigentliche Streitpunkt.
  • Keine verbindliche Auslegung, ob eine Leistung noch vom Leistungsverzeichnis erfasst ist; das ist oft eine Sachverständigenfrage.
  • Keine Beweisführung für mündlich erteilte Anordnungen.
  • Keine prüfbare Nachtragskalkulation nach VOB-Maßstäben und keine Vertretung vor Gericht.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Fall

Transparenz

Was die KI prüft — und was nur ein Anwalt entscheiden kann

Eine KI ist immer nur so gut wie die Frage. Deshalb zeigen wir Ihnen offen, wo Ihre Antwort verlässlich ist und wo Sie unbedingt mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen sollten.

Wenn der Besteller bestreitet, überhaupt etwas angeordnet zu haben, bei strittigen Nachträgen über etwa 25.000 Euro, wenn zugleich um Bauzeit und Vertragsstrafe gestritten wird oder bevor Sie eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen oder die Arbeit einstellen, sollten Sie eine:n Anwält:in für Bau- und Architektenrecht einschalten.

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