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KMU & Agenturen · Betriebsprüfung

Prüfungsanordnung (Betriebsprüfung) prüfen — Umfang, Frist, Vorbereitung

Die Prüfungsanordnung selbst ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt — ein erfolgreicher Einspruch kann ein Verwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse sichern.

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Schnell-Check: Was ist zu tun?

3 kurze Fragen – keine Anmeldung nötig.

Erscheint Ihnen der Prüfungsumfang (Zeitraum/Steuerarten) ungewöhnlich weit?
Besteht möglicherweise ein steuerstrafrechtlicher Bezug?

Frist im Blick

Einspruch: 1 Monat ab Bekanntgabe

§ 355 AO

Ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingehen — ein Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns aus wichtigem Grund (§ 197 AO) ist davon unabhängig möglich.

Typische Risiken in diesem Fall

Worauf wir besonders achten

Aus echten Fällen kuratiert. Die KI-Prüfung markiert genau diese Punkte in Ihrem Dokument.

  • Ein rechtswidriger Prüfungsumfang wird selten rechtzeitig angefochten.

  • Fehlende GoBD-konforme digitale Datenzugriffsvorbereitung erschwert die Prüfung unnötig.

  • Der Verschiebungsantrag wird oft zu spät gestellt.

Was Sie hier in 5 Minuten erledigen

Die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung (§§ 193–207 AO) legt sachlichen und zeitlichen Umfang sowie den Prüfer fest. Meist genügt eine sachliche Terminabstimmung — ein Einspruch lohnt sich, wenn Umfang, Zeitraum oder Zuständigkeit rechtswidrig erscheinen.

Prüfungsanordnung hochladen — wir prüfen Rechtsgrundlage, Umfang und Fristen und bereiten Terminabstimmung oder Einspruch vor.

So funktioniert es

In drei Schritten zum Ergebnis

1

Umfang prüfen

Sachlicher/zeitlicher Umfang, Rechtsgrundlage und Prüferbenennung gegenprüfen.

2

Unterlagen vorbereiten

Buchführung/Belege nach GoBD strukturieren (§ 147 AO).

3

Reaktion wählen

Terminabstimmung, Verschiebungsantrag (§ 197 AO) oder Einspruch bei rechtswidrigem Umfang.

Was Sie bekommen
  • Umfang prüfenSachlicher/zeitlicher Umfang, Rechtsgrundlage und Prüferbenennung gegenprüfen.
  • Unterlagen vorbereitenBuchführung/Belege nach GoBD strukturieren (§ 147 AO).
  • Reaktion wählenTerminabstimmung, Verschiebungsantrag (§ 197 AO) oder Einspruch bei rechtswidrigem Umfang.
Was es nicht ist
  • Keine Buchführung/Bilanzierung.
  • Keine Begleitung während der laufenden Prüfung vor Ort.
  • Keine steuerstrafrechtliche Beratung.

Transparenz

Was die KI prüft — und was nur ein Anwalt entscheiden kann

Eine KI ist immer nur so gut wie die Frage. Deshalb zeigen wir Ihnen offen, wo Ihre Antwort verlässlich ist und wo Sie unbedingt mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen sollten.

Bei umstrittenem Prüfungsumfang oder Verdacht auf steuerstrafrechtliche Relevanz.

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