Subunternehmer wird nicht fertig — Ersatzvornahme nach § 637 BGB
Die Baustelle steht, der Nachunternehmer reagiert nicht — und Ihr eigener Bauherr wartet. Bevor Sie eine andere Firma beauftragen, entscheidet eine Frist über die Kosten.
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Frist im Blick
Angemessene Nachfrist — vor jeder Beauftragung Dritter
§ 637 Abs. 1 BGB
Es gibt keine feste gesetzliche Tagesfrist. Entscheidend ist, dass Sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und deren erfolglosen Ablauf abwarten, bevor Sie einen Drittunternehmer beauftragen. Nur in den Fällen des § 637 Abs. 2 BGB — insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung — ist die Fristsetzung entbehrlich.
Worauf wir besonders achten
Aus echten Fällen kuratiert. Die KI-Prüfung markiert genau diese Punkte in Ihrem Dokument.
Drittunternehmer beauftragt, bevor die Nachfrist abgelaufen war — der Kostenersatz nach § 637 Abs. 1 BGB setzt die erfolglose Fristsetzung voraus.
Verzug und Mangel vermischt: Vor der Abnahme steht der Erfüllungsanspruch im Vordergrund, die Mängelrechte des § 634 BGB greifen im Regelfall erst danach.
VOB/B nicht geprüft — dann gelten § 4 Abs. 7 VOB/B (vor Abnahme) und § 13 Abs. 5 VOB/B (danach) statt des BGB-Pfads.
Kündigung aus wichtigem Grund ohne tragfähigen Grund: Sie wird als freie Kündigung behandelt (§ 648 BGB) — dann schulden Sie die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Die Ersatzvornahme beseitigt den Beweis: ohne vorherige Dokumentation oder selbstständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) tragen Sie das Beweisrisiko.
Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB nicht verlangt und die Sanierung aus eigener Kasse vorfinanziert.
Leistung des Nachunternehmers bereits vorbehaltlos abgenommen — für bekannte Mängel gehen die Rechte verloren (§ 640 Abs. 3 BGB).
Mehrkosten nicht mit Sicherheitseinbehalt und offener Schlussrechnung verrechnet, obwohl die Aufrechnungslage bestand.
Was Sie hier in 5 Minuten erledigen
Wer einen Drittunternehmer beauftragt, bevor eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, bleibt auf den Mehrkosten regelmäßig sitzen — das ist der teuerste Fehler in dieser Konstellation. Das Gesetz trennt dabei zwei Fälle, die völlig verschieden laufen: Ist die Leistung noch nicht fertig, geht es um Verzug und um Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB). Ist sie fertig, aber mangelhaft, greifen die Mängelrechte des § 634 BGB und damit die Selbstvornahme nach § 637 BGB — samt einem Anspruch auf Vorschuss, mit dem Sie die Mangelbeseitigung nicht vorfinanzieren müssen (§ 637 Abs. 3 BGB). Ist die VOB/B einbezogen, gilt ein dritter Pfad.
Nachunternehmervertrag, Leistungsverzeichnis, Ihre Mängelliste und den Schriftwechsel hochladen — wir ordnen den Fall als Verzug oder als Mangel ein, prüfen die VOB/B-Weiche, entwerfen die Rüge mit Fristsetzung und Ankündigung der Ersatzvornahme und strukturieren die Mehrkostenabrechnung.
In drei Schritten zum Ergebnis
Unterlagen hochladen
Nachunternehmervertrag, Leistungsverzeichnis, Mängelliste, Schriftwechsel.
Fall einordnen
Verzug oder Mangel? BGB oder VOB/B? Davon hängen Frist und Anspruchsgrundlage ab.
Frist setzen und ankündigen
Rüge mit konkretem Datum, Vorschussverlangen und Ankündigung der Ersatzvornahme.
- Unterlagen hochladen – Nachunternehmervertrag, Leistungsverzeichnis, Mängelliste, Schriftwechsel.
- Fall einordnen – Verzug oder Mangel? BGB oder VOB/B? Davon hängen Frist und Anspruchsgrundlage ab.
- Frist setzen und ankündigen – Rüge mit konkretem Datum, Vorschussverlangen und Ankündigung der Ersatzvornahme.
- Keine technische Bewertung, ob ein Mangel vorliegt oder welche Sanierung nötig ist — das klärt ein Sachverständiger.
- Keine Angabe, wie viele Tage eine angemessene Frist hat; das hängt von Gewerk, Bautenstand und Jahreszeit ab.
- Keine Prüfung, ob die Preise des Drittunternehmers ortsüblich und damit erforderlich im Sinne des § 637 Abs. 1 BGB sind.
- Keine Beweissicherung und keine Vertretung im selbstständigen Beweisverfahren oder vor Gericht.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Fall
Transparenz
Was die KI prüft — und was nur ein Anwalt entscheiden kann
Eine KI ist immer nur so gut wie die Frage. Deshalb zeigen wir Ihnen offen, wo Ihre Antwort verlässlich ist und wo Sie unbedingt mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen sollten.
Bevor Sie den Nachunternehmervertrag kündigen oder den Auftrag entziehen (§ 648a BGB, § 8 Abs. 3 VOB/B), wenn Ihnen aus dem eigenen Bauvertrag Vertragsstrafe droht, bei Insolvenzanzeichen beim Nachunternehmer oder wenn ein selbstständiges Beweisverfahren im Raum steht, sollten Sie eine:n Anwält:in für Bau- und Architektenrecht einschalten.
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