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Mahnbescheid

Gerichtlicher Zahlungsbefehl im automatisierten Mahnverfahren — mit 14-Tages-Widerspruchsfrist.

Der gerichtliche Mahnbescheid (gelber Umschlag) ist nicht zu verwechseln mit einer privatrechtlichen Mahnung. Ab Zustellung läuft eine harte 14-Tages-Frist (§ 692 ZPO), um Widerspruch einzulegen. Wird die Frist versäumt, droht der Vollstreckungsbescheid und damit die Zwangsvollstreckung.

Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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