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Buy-out (Urheberrecht)

Pauschale Abgeltung aller Nutzungsrechte an einem Werk — meist im Kreativbereich kritisch zu prüfen.

Beim Buy-out überträgt der Urheber alle bekannten Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt — gegen Einmalzahlung. § 32a UrhG (Fairnessparagraf) schützt vor offensichtlichem Missverhältnis: Bei unerwartetem Erfolg besteht ein Anspruch auf Nachvergütung.

Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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