§ 01 · IA & qualità

Neu: das Rechts-Wiki — ein durchsuchbarer juristischer Wissensgraph

Normen und Gerichtsentscheidungen, untereinander verlinkt und durchsuchbar — und ein Wächter, der die Zitate der KI gegen echte Fundstellen prüft. Gestützt auf amtliche und offene Quellen, die wir transparent nennen.

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Symbolbild: ein Netz aus verbundenen Knoten – Normen und Entscheidungen als Wissensgraph
Symbolbild: ein Netz aus verbundenen Knoten – Normen und Entscheidungen als Wissensgraph

In einem Satz

Wir haben ein durchsuchbares Rechts-Wiki gestartet: einen eigenen juristischen Wissensgraphen aus Normen und Gerichtsentscheidungen, die untereinander verlinkt sind — und der die Zitate der KI gegen echte Fundstellen prüft.

Was das ist

Hunderttausende Gerichtsentscheidungen und die wichtigen Bundesgesetze — §-genau — liegen jetzt als Wissensgraph vor. Jede Entscheidung zeigt, welche Normen und Urteile sie zitiert und von wem sie selbst zitiert wird. So lässt sich von § 823 BGB zu einem zitierenden BGH-Urteil und weiter zu dessen Fundstellen klicken, wie in einem juristischen Nachschlagewerk.

Warum das wichtig ist

Der Graph ist zugleich ein Wächter gegen erfundene Zitate: Bevor die KI eine Norm oder ein Aktenzeichen nennt, wird es gegen diese Datenbank geprüft. Findet sich die Fundstelle nicht, weisen wir das ehrlich aus. „Nicht in unserer Datenbank“ bedeutet dabei ausdrücklich nicht „existiert nicht“ — nur ein Teil der deutschen Rechtsprechung ist überhaupt veröffentlicht.

Sofort da, wo es zählt

Die meistzitierten Entscheidungen sind sofort im Volltext verfügbar. Seltener Gesuchtes wird beim ersten Aufruf von der amtlichen Quelle geladen und danach dauerhaft gespeichert — die Datenbank wächst also mit der tatsächlichen Nutzung, nicht auf Vorrat.

Woher die Daten stammen

Wir stützen uns bewusst auf amtliche und offene Quellen und nennen sie transparent: die Normtexte stammen von Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris), die Entscheidungs- und Zitatdaten von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die Gesetze und Urteile selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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