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DSGVO-Auskunftsanspruch

Recht jeder betroffenen Person, Auskunft über die zu ihr verarbeiteten Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO).

Nach Art. 15 DSGVO können Sie jederzeit Auskunft über Zwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer und Herkunft der zu Ihrer Person verarbeiteten Daten verlangen — inkl. einer Kopie. Antwortfrist: ein Monat. Wird der Auskunftsanspruch verweigert, drohen Aufsichtsbehörden Bußgelder bis 4 % des weltweiten Konzernumsatzes.

Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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