In einem Satz
Wer eine überschuldete Erbschaft nicht binnen sechs Wochen ausschlägt, hat sie angenommen — und haftet für die Nachlassschulden dann grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen.
Nichtstun ist bereits die Entscheidung
Eine Erbschaft muss man nicht annehmen — sie fällt einem kraft Gesetzes zu (§ 1942 BGB). Es gibt keinen Antrag und kein Formular. Läuft die Ausschlagungsfrist ab, gilt die Erbschaft nach § 1943 BGB als angenommen — endgültig. Wer den Brief des Nachlassgerichts liegen lässt, weil er die Lage erst sortieren will, hat die Entscheidung also bereits getroffen.
Die sechs Wochen beginnen später, als viele denken
Die Frist läuft nicht ab dem Todestag. Sie beginnt erst, wenn Sie vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung Kenntnis haben (§ 1944 Abs. 2 BGB) — also auch davon, ob Sie gesetzlich oder testamentarisch berufen sind. Bei einem Testament beginnt sie nicht vor dessen Eröffnung.
Auf sechs Monate verlängert sie sich, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 Abs. 3 BGB). Ob das in Ihrem Fall trägt, hängt an Details des Aufenthalts.
Die Form: eine E-Mail ist wertlos
Die Ausschlagung wirkt nur gegenüber dem Nachlassgericht — zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, praktisch also über eine Notarin (§ 1945 BGB). Ein formloses Schreiben oder eine Absage an die Familie ändern nichts. Und die Erklärung muss innerhalb der Frist beim Gericht eingehen — Termine sollten früh genug stehen.
Wer nach Ihnen erbt — häufig die eigenen Kinder
Ausschlagen beseitigt den Nachlass nicht, es verschiebt ihn. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn Sie beim Erbfall nicht gelebt hätten (§ 1953 BGB) — sehr oft also den eigenen Kindern oder Enkeln, für die dann eine eigene Frist beginnt. Für ein minderjähriges Kind ist in aller Regel eine familiengerichtliche Genehmigung nötig; für den Sonderfall, dass der Anfall an das Kind erst durch die Ausschlagung der Eltern eintritt, gelten Ausnahmen. Die Regeln wurden mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2023 neu gefasst — das gehört anwaltlich geprüft.
Wenn die Lage unklar ist: Haftung begrenzen statt verzichten
Ausschlagen ist nicht die einzige Antwort auf Unsicherheit — und die teuerste, falls der Nachlass doch werthaltig war. Das Gesetz kennt Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken:
- Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§§ 1975, 1981 BGB) — der Nachlass wird getrennt abgewickelt, Ihr Vermögen bleibt außen vor.
- Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), wenn der Nachlass für ein geordnetes Verfahren zu klein ist.
- Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) — Gläubiger können zunächst abgewiesen werden, bis Sie einen Überblick haben.
Alle setzen voraus, dass bei der Verwaltung keine Fehler passiert sind. Welcher Weg passt, entscheiden die konkreten Zahlen.
Wenn die Frist doch verstrichen ist
Ganz vorbei ist es dann nicht zwingend: Die Annahme kann bei einem Irrtum angefochten werden (§ 1954 BGB), ebenfalls binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Die Rechtsprechung lässt einen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses unter engen Voraussetzungen genügen — ein bloßer Wertirrtum reicht überwiegend nicht. Ein Feld für anwaltliche Prüfung, kein Selbstläufer.
Wo die Software aufhört
Eine Plattform kann den Fristenlauf verständlich machen, Unterlagen sortieren und ein Auskunftsschreiben an Banken oder Gläubiger vorbereiten. Sie kann nicht ermitteln, welche Schulden im Nachlass stecken, und die Ausschlagung nicht für Sie erklären — dafür braucht es das Nachlassgericht oder eine Notarin. Bei unklarer Vermögenslage, Auslandsbezug und betroffenen Minderjährigen gehört der Fall in anwaltliche Hände; unsere Grenzen benennen wir offen.
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