In einem Satz
Es gibt keine „KI-Haftung" — nur die Haftung von Menschen, die ein Werkzeug benutzt haben; und weil Software keine Person ist, hängt alles nicht am Fehler der KI, sondern an der eigenen Sorgfaltspflichtverletzung.
Der naheliegende Weg führt ins Leere
Eine KI erfindet eine Fundstelle, und die landet im Schriftsatz — wer haftet? Der reflexhafte Gedanke geht über den Erfüllungsgehilfen: Nach § 278 BGB hat ein Schuldner das Verschulden derer zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung bedient. Das passt auf die Referendarin, die freie Zuarbeit, die Korrespondenzkanzlei — nicht auf Software. Die Norm setzt eine Person voraus, der Verschulden zugerechnet werden kann — ein Programm hat weder Willen noch Fahrlässigkeit im Rechtssinn.
Damit verschiebt sich die Haftung dorthin, wo sie hingehört: auf die eigene Pflichtverletzung, Maßstab §§ 280 Abs. 1, 276, 675 Abs. 1 BGB. Vorgeworfen wird nicht, dass die KI falsch lag — sondern dass nicht geprüft, nicht auf Plausibilität kontrolliert, nicht dokumentiert wurde. Ein KI-Fehler ist kein Haftungsgrund; ein ungeprüfter schon.
Was das im Mandatsverhältnis bedeutet
Das Berufsrecht kennt die Verlagerung längst: Gewissenhaftigkeit nach § 43 BRAO und Sachlichkeitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO gelten unabhängig vom Hilfsmittel; auch die Berufshaftpflicht nach § 51 BRAO knüpft an die Pflichtverletzung an, nicht ans Werkzeug. Wie ernst Gerichte das nehmen, zeigt der Fall KG Berlin: gerügt wurde nicht die KI, sondern die fehlende Prüfung.
In aller Regel liegen die Risiken an drei Stellen:
- Fundstellen, die plausibel aussehen und nicht existieren — jedes Zitat gehört an die Primärquelle.
- Fristberechnungen, die ein Modell schätzt statt rechnet — deterministische Rechenwege sind sicherer.
- Sachverhaltsangaben, die aus der Akte stammen sollen, aber vom Modell ergänzt wurden.
Ob Ihre Haftpflichtdeckung KI-gestützte Arbeit uneingeschränkt erfasst, ist eine Frage an den Versicherer — vor dem Schadensfall zu stellen.
Warum Haftungsausschlüsse Sie nicht entlasten
Fast jede Nutzungsbedingung für KI enthält weitreichende Haftungsausschlüsse. Zwei Dinge dazu. Erstens wirken solche Klauseln nur zwischen Kanzlei und Anbieter — gegenüber dem Mandanten schulden Sie Ihre Leistung selbst; ein Ausschluss gegenüber Dritten ändert daran nichts. Zweitens unterliegen sie der AGB-Inhaltskontrolle: §§ 305c, 307 und vor allem § 309 Nr. 7 BGB setzen Grenzen, etwa bei grobem Verschulden. Wer pauschal „jede Haftung" ausschließt, steht oft weniger fest, als es klingt; ob eine Klausel hält, ist Prüfung im Einzelfall.
Was die neue EU-Produkthaftung ändert
Eine strukturelle Verschiebung steht bevor: Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 erfasst ausdrücklich Software einschließlich KI als Produkt und eröffnet einen verschuldensunabhängigen Anspruch gegen Hersteller. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Es ist eine Richtlinie, kein unmittelbar geltendes Recht, mit Umsetzungsfrist bis zum 9. Dezember 2026; wie die deutsche Umsetzung im Produkthaftungsgesetz aussieht, ist ein bewegliches Ziel — prüfen Sie den Stand bei Lektüre. Und selbst dann richtet er sich gegen den Hersteller — die eigene Sorgfaltspflicht nimmt er der Kanzlei nicht ab.
Was praktisch folgt
Die dokumentierte menschliche Prüfung ist kein bürokratisches Ritual, sondern die Verteidigungslinie — nicht weil eine Behörde sie sehen will, sondern weil im Streitfall die Frage lautet, ob geprüft wurde. Ohne Spur ist das nicht belegbar. Voraussetzung ist, dass ein Werkzeug sichtbar macht, worauf eine Antwort beruht: welche Quellen einflossen, was gekürzt wurde, welche Zitate belegt sind. Dafür führen wir Quellenhinweise an jeder Ausgabe.
Diese Einordnung ersetzt weder Rechtsberatung noch eine Bewertung Ihres Versicherungsschutzes.
→ KI-Transparenz · Systemgrenzen · Compliance für Kanzleien · Schriftsätze im Anwaltsportal




