Probezeit
Vereinbarte Anfangszeit eines Arbeitsverhältnisses von höchstens sechs Monaten, in der mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift unabhängig davon erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 KSchG). Für die Frist kommt es darauf an, wann die Kündigung zugeht.
¹Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bereit, Ihr Anliegen zu klären?
{n} Credits gratis. Keine Kreditkarte erforderlich. In 2 Minuten startklar.
Keine Kreditkarte erforderlich · DSGVO-konform · Kostenlos starten