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E-Rechnung prüfen

Legen Sie eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung ab und sehen Sie sofort, ob sie dem Regelwerk der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Ohne Konto, ohne KI.

Rechnung hier ablegen

PDF (ZUGFeRD/Factur-X) oder XML (XRechnung) · bis 5 MB

Ihre Datei wird auf unseren Servern weder gespeichert noch protokolliert. Lediglich ein Zähler gegen Missbrauch hält einen Hash Ihrer IP-Adresse, nie die Rechnung.

So prüfen Sie eine E-Rechnung

  1. 01

    Datei ablegen

    Ziehen Sie die XRechnung (XML) oder das ZUGFeRD-/Factur-X-PDF in das Feld oder wählen Sie die Datei aus.

  2. 02

    Ampel ansehen

    Sie sehen sofort, ob Fehler oder Warnungen vorliegen, mit Kennzahlen und den wichtigsten Regeln.

  3. 03

    Vollen Bericht öffnen

    Mit einem kostenlosen Konto öffnen Sie alle Befunde mit Fundstelle, den JSON-Download und den Schreibentwurf an den Rechnungssteller.

Was diese Prüfung kann — und was nicht

  • Geprüft werden EN 16931 und XRechnung 3.0 (CII und UBL), Peppol BIS Billing 3 (UBL) sowie ZUGFeRD-/Factur-X-PDF der Stufe EN 16931.
  • Bei PDF wird der eingebettete XML-Inhalt geprüft, der PDF/A-Container nur grob. Ein PDF erhält deshalb nie das Ergebnis „Keine Fehler gefunden“.
  • Nicht geprüft werden ZUGFeRD MINIMUM, BASIC WL, BASIC und EXTENDED, ZUGFeRD 1.0, Order-X, XRechnung 2.x, Erweiterungen (Extension), CVD und andere nationale Ausprägungen. Das Ergebnis lautet dann ausdrücklich „nicht prüfbar“.
  • Die Prüfung ist eine technische Prüfhilfe nach Regelwerk, keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Inhaltliche Fehler, etwa ein falscher Steuersatz in einer formal gültigen Datei, erkennt sie nicht immer.
  • Sie ersetzt nicht Ihre Pflicht, eine empfangene Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 35a).

Was gilt in Deutschland? (Stand 6. Oktober 2026)

  • Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen eine E-Rechnung empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügt (BMF-FAQ, Stand der Seite: März 2026).
  • Ausstellen müssen Sie sie bei inländischen B2B-Umsätzen spätestens für Umsätze ab dem 1. Januar 2028. Für Umsätze 2025 und 2026 darf jeder Aussteller noch Papier oder (mit Zustimmung) andere elektronische Formate nutzen, für Umsätze 2027 nur, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 800.000 Euro betrug (§ 27 Abs. 38 UStG).
  • Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der EN 16931; ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung (§ 14 Abs. 1 UStG, BMF-FAQ).
  • Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbeträge), Rechnungen von Kleinunternehmern und Fahrausweise dürfen weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Rn. 22).
  • Eine Leitweg-ID brauchen Sie nur bei Rechnungen an Behörden (BMF-FAQ, Frage 6).
  • Eine empfangene E-Rechnung bewahren Sie acht Jahre im empfangenen Format auf (§ 14b UStG).

Regeln anderer Länder haben wir hier nicht geprüft und nennen sie deshalb nicht.

Quellen: §§ 14, 14b, 27 Abs. 38 UStG (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025; BMF-FAQ zur E-Rechnung. Abgerufen am 6. Oktober 2026. Bitte prüfen Sie bei späterer Nutzung, ob sich der Stand geändert hat.

Häufige Fragen

Was ist eine E-Rechnung?

Eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder zwischen den Beteiligten vereinbart sein. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung.

Muss ich seit 2025 E-Rechnungen empfangen können?

Ja, wenn Sie ein inländisches Unternehmen sind. Nach der BMF-FAQ besteht diese Notwendigkeit seit dem 1. Januar 2025 ohne Ausnahmen, auch für Kleinunternehmer; ein E-Mail-Postfach genügt.

Wann muss ich selbst E-Rechnungen ausstellen?

Bei inländischen B2B-Umsätzen spätestens für Umsätze ab dem 1. Januar 2028. Für 2025 und 2026 gilt eine Übergangsregelung für alle Aussteller, für 2027 nur bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 UStG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Umsatzes, nicht das Rechnungsdatum.

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Ein einfaches PDF nicht. Ein hybrides Format wie ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML) kann eine E-Rechnung sein: Nach dem BMF gilt das ab ZUGFeRD 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Maßgeblich sind die Daten im XML-Teil.

Wird meine Rechnung gespeichert, und was kostet die Prüfung?

Die Datei wird auf unseren Servern weder gespeichert noch protokolliert; nur ein Zähler gegen Missbrauch hält einen Hash der IP-Adresse. Die Prüfung ist kostenlos und arbeitet ohne KI. Ampel und Kurzbefund erhalten Sie ohne Konto, den vollen Bericht mit einem kostenlosen Konto.

Reicht das Ergebnis für den Vorsteuerabzug?

Nein, das Ergebnis ersetzt nicht Ihre Prüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Vorsteuerabzug setzt eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung voraus (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Prüfbericht unterstützt Sie dabei; fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.

Quellen und Danksagung

Die Prüfung nutzt die Open-Source-Bibliothek attestwire/en16931 (MIT-Lizenz) und Regeln, die aus den Schematron-Regeln der XRechnung-Konfiguration der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) abgeleitet sind. Zum Gegentest dienen die XRechnung-Testsuite der KoSIT (Apache-2.0) und die Beispielrechnungen von Rechnora (xrechnung-beispiele, CC BY 4.0). Wir danken den Autorinnen und Autoren. Die Nennung bedeutet nicht, dass die genannten Stellen diese Seite geprüft oder empfohlen hätten oder mit uns verbunden wären.

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