Gesetz über die Bundespolizei
Im Gesetz
- § 1 Allgemeines
- § 2 Grenzschutz
- § 3 Bahnpolizei
- § 4 Luftsicherheit
- § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
- § 6 Schutz von Bundesorganen
- § 7 Aufgaben auf See
- § 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
- § 9 Verwendung im Ausland
- § 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
- § 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
- § 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
- § 13 Verfolgung von Straftaten
- § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
- § 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 17 Ermessen, Wahl der Mittel
- § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
- § 19 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
- § 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
- § 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
- § 22 Erhebung personenbezogener Daten
- § 23 Befragung und Auskunftspflicht
- § 24 Bestandsdatenauskunft
- § 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
- § 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
- § 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- § 28 Vorladung
- § 29 Meldeauflagen
- § 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
- § 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
- § 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren
- § 31b Biometrische Detektion in Echtzeit
- § 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
- § 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
- § 34 Gesprächsaufzeichnung
- § 35 Besondere Mittel der Datenerhebung
- § 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
- § 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
- § 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
109 §§