In einem Satz
Die erste Frage nach einer Kündigung ist nicht, ob sie wirksam ist, sondern wie viele Tage bleiben: Wer nicht binnen drei Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht klagt, gegen den gilt kraft Gesetzes auch die rechtswidrige Kündigung als wirksam.
Die Frist läuft ab Zugang, nicht ab dem Briefdatum
§ 4 Satz 1 KSchG knüpft die drei Wochen an den Zugang der schriftlichen Kündigung — den Moment, in dem das Schreiben so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie üblicherweise davon Kenntnis nehmen können. Das ist meist der Einwurf in den Briefkasten, nicht der Tag, an dem Sie den Umschlag öffnen. Ein auf den 1. datierter Brief, der am 4. eingeworfen wird, startet die Frist am 4.; wer im Urlaub ist, verliert Tage. Weil sich der Zugangstag später kaum rekonstruieren lässt, halten Sie ihn zuerst fest.
Die eigentliche Falle steht in § 7 KSchG
Der gefährlichste Satz des Kündigungsschutzrechts ist keine Frist, sondern eine Fiktion: Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Dann wird nicht mehr geprüft, ob ein Grund vorlag, der Betriebsrat angehört wurde oder die Sozialauswahl stimmte. Ein Fehler, der die Kündigung in der zweiten Woche zu Fall gebracht hätte, ist in der vierten bedeutungslos.
Auch dort, wo das Kündigungsschutzgesetz nicht greift
Ein verbreiteter Irrtum: Im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten sei die Frist egal, weil der Kündigungsschutz ohnehin nicht gilt. Richtig ist nur die Hälfte — der allgemeine Kündigungsschutz setzt eine Betriebsgröße oberhalb der Schwelle des § 23 Abs. 1 KSchG und die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG voraus. Die Klagefrist gilt trotzdem: § 13 Abs. 3 KSchG erstreckt die §§ 4 bis 7 auf Kündigungen, die aus anderen Gründen unwirksam sind — etwa wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts, wegen eines Kündigungsverbots oder wegen eines Formfehlers. Genau diese Gründe sind im Kleinbetrieb die einzigen, die bleiben — ungenutzt verfallen auch sie.
Ein Formfehler lohnt den ersten Blick: Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB) — per E-Mail oder Messenger ist sie unwirksam. Auch das nützt nichts nach Fristablauf.
Zwei Ausnahmen, auf die man sich nicht verlassen sollte
- Späterer Fristbeginn: Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde — etwa bei Schwerbehinderung oder in der Schwangerschaft —, läuft die Frist erst ab Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 4 Satz 4 KSchG).
- Nachträgliche Zulassung: Wer trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war, kann sie nach § 5 KSchG nachträglich zulassen lassen — binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, spätestens sechs Monate nach Fristende. Der Maßstab ist streng; Urlaub oder Unkenntnis der Frist genügen in aller Regel nicht.
Die ersten 72 Stunden
Was jetzt gesichert wird, entscheidet später über die Beweislage: Umschlag mit Poststempel aufheben, Zugangstag notieren, Zeugen des Einwurfs festhalten, das Schreiben auf Unterschrift und Vertretungsmacht prüfen, Arbeitsvertrag und Mitarbeiterzahl zusammenstellen.
Vorsicht bei einem gleichzeitig angebotenen Aufhebungsvertrag: Er umgeht die Frist nicht, er ersetzt den Streit — meist zu Ihren Lasten. Der Kündigungsschutz entfällt, und die Agentur für Arbeit prüft eine Sperrzeit. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck im Personalgespräch.
Was die Plattform kann — und was nicht
Sie können das Kündigungsschreiben hochladen und einordnen lassen: Fristende ab dem angegebenen Zugangstag, Formprüfung, Einschätzung der Ausgangslage. Für die Klage gilt eine klare Grenze: Sie ist anwaltliche Aufgabe, die Frist nicht verlängerbar, ein verpasster Termin nicht reparierbar. Die Analyse bereitet das Erstgespräch vor, sie ersetzt es nicht.
→ Kündigungsschutz im Glossar · Anwendungsfall Kündigung · Abfindungs-Rechner · Aufhebungsvertrag prüfen




