Verwaltungs- & Steuerrecht
Steuerbescheid, Einspruchsentscheidung, Wohngeld, BAföG, Kindergeld, Elterngeld, Anhörungen nach § 28 VwVfG — mit Fristverlängerung bei mangelhafter Belehrung (§ 58 VwGO / § 356 AO).
Für Verwaltungs- & Steuerrecht sind 10 Anliegen hinterlegt — jedes mit der geltenden Reaktionsfrist, einem festen Ablauf und, wo es passt, einem fertigen Antwortschreiben.
Der Ablauf ist überall derselbe: Sie laden Ihr Schreiben hoch oder schildern die Lage, bekommen eine verständliche Einordnung mit Frist und Risiken — und entscheiden dann selbst, ob Sie antworten oder an eine Kanzlei übergeben.
Anliegen in diesem Rechtsgebiet
Die Zeitangabe ist die typische Reaktionsfrist; sie beginnt in der Regel mit dem Zugang des Schreibens.
Was ein Verfahren in diesem Rechtsgebiet kostet
Der Streitwert ist die eine Zahl, aus der sich Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Ihr Kostenrisiko ergeben — und er folgt einer gesetzlichen Formel, nicht einer Schätzung. Probieren Sie sie mit Ihren eigenen Zahlen aus.
Streitwert-Formeln zum Ausprobieren
Gerechnet mit denselben gesetzlichen Formeln wie im Anwaltskosten-Rechner — ohne Konto, ohne Guthaben.
Auffangstreitwert (pauschal 5.000 €)
5.000 €
Berechnet nach § 52 Abs. 2 GKG
- Eigene Anwaltskosten, 1. Instanz (brutto)
- 1.078 €
- Kostenrisiko, wenn Sie verlieren
- 2.668 €
Beispielrechnung für die erste Instanz mit anwaltlich vertretener Gegenseite: eigene und gegnerische Anwaltskosten plus Gerichtskosten. Endet das Verfahren früher, etwa durch Vergleich oder Rücknahme, fallen die Gerichtskosten niedriger aus.
Alle gesetzlichen Streitwert-Formeln
Zum Nachschlagen, unabhängig vom Rechtsgebiet dieser Seite. Die Beispiele sind mit denselben Formeln gerechnet.
| Fall | Norm | Beispiel |
|---|---|---|
| Kündigungsschutzklage | § 42 Abs. 2 GKG | 3.000 € → 9.000 € |
| Abfindungsklage | § 3 ZPO / § 48 Abs. 1 GKG | 12.000 € → 12.000 € |
| Räumungsklage | § 41 Abs. 2 GKG | 850 € → 10.200 € |
| Mieterhöhung | § 41 Abs. 5 GKG | 80 € → 960 € |
| Unterhaltsklage | § 51 Abs. 1 FamGKG | 400 € → 4.800 € |
| Scheidung (Ehesache) | § 43 FamGKG | 2.500 € + 1.800 € → 12.900 € |
| Verkehrsunfall / Schadensersatz | § 3 ZPO | 6.500 € → 6.500 € |
| Verwaltungsrechtsstreit | § 52 Abs. 2 GKG | pauschal 5.000 € |
Gesetzliche Rechenregeln, keine Rechtsberatung. Den Streitwert setzt im Verfahren das Gericht fest; er kann von dieser Berechnung abweichen.
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