Werk wird breiter genutzt als lizenziert — Nachvergütung nach §§ 31 Abs. 5, 32, 32a UrhG
Für die Website lizenziert, jetzt auf Plakaten? Was im Vertrag nicht ausdrücklich steht, ist im Zweifel nicht eingeräumt.
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Frist im Blick
3 Jahre ab Kenntnis
§ 102 UrhG
Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem Sie von Verletzung und Verletzer erfahren haben. Bei fortlaufender Nutzung entstehen sie laufend neu; der Restschadensersatz nach § 852 BGB kann länger laufen.
Worauf wir besonders achten
Aus echten Fällen kuratiert. Die KI-Prüfung markiert genau diese Punkte in Ihrem Dokument.
Formeln wie „alle Rechte umfassend“ ohne Aufzählung der Nutzungsarten — nach § 31 Abs. 5 UrhG zählt der Vertragszweck, nicht der weite Wortlaut.
Weitergabe an Konzerngesellschaften, Agenturen oder Plattformen ohne eingeräumte Sublizenz.
Bearbeitung, Zuschnitt oder Übersetzung ohne Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG).
Fehlende Urhebernennung — § 13 UrhG gibt dafür einen eigenen Anspruch.
Pauschales Buy-out, das § 32a UrhG ausschließen soll: Auf diesen Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden (§ 32a Abs. 3 UrhG).
Nutzungsarten, die es bei Vertragsschluss noch gar nicht gab — § 31a UrhG verlangt dafür Schriftform und gibt ein Widerrufsrecht.
Verjährung: drei Jahre ab Kenntnis von Verletzung und Verletzer (§ 102 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 BGB).
Selbst abmahnen ohne anwaltliche Prüfung — eine formell fehlerhafte Abmahnung löst nach § 97a Abs. 4 UrhG Gegenansprüche aus.
Was Sie hier in 5 Minuten erledigen
Kreative geben Nutzungsrechte fast immer enger, als der Kunde später handelt: aus der Website wird die Kampagne, aus Deutschland wird Europa, aus einem Jahr wird dauerhaft. Das Urheberrecht ist dafür auf Ihrer Seite — die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG legt jede unklare Rechtseinräumung eng aus. Entscheidend ist nicht, wie großzügig der Vertrag klingt, sondern welche Nutzungsarten er ausdrücklich benennt.
Lizenzvertrag hochladen und die tatsächliche Nutzung beschreiben — wir stellen eingeräumten und gelebten Umfang gegenüber, benennen die Differenz und ordnen ein, ob Nachvergütung (§ 32 UrhG), weitere Beteiligung (§ 32a UrhG) oder Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 UrhG) im Vordergrund steht.
In drei Schritten zum Ergebnis
Vertrag und Belege hochladen
Lizenzvertrag plus Screenshots der tatsächlichen Nutzung mit Datum.
Umfangs-Abgleich
Nutzungsarten, Medien, Gebiet, Dauer, Bearbeitung, Sublizenz — Soll gegen Ist.
Anspruchs-Einordnung
Nachvergütung, weitere Beteiligung oder Unterlassung — mit Aufforderungsschreiben.
- Vertrag und Belege hochladen – Lizenzvertrag plus Screenshots der tatsächlichen Nutzung mit Datum.
- Umfangs-Abgleich – Nutzungsarten, Medien, Gebiet, Dauer, Bearbeitung, Sublizenz — Soll gegen Ist.
- Anspruchs-Einordnung – Nachvergütung, weitere Beteiligung oder Unterlassung — mit Aufforderungsschreiben.
- Keine Bezifferung der marktüblichen Lizenzgebühr — die Lizenzanalogie braucht eine belegbare Vergleichsgrundlage.
- Keine Beweissicherung: Screenshots, Zeitstempel und Reichweitenbelege müssen Sie selbst sichern.
- Keine Abmahnung und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Fall
Transparenz
Was die KI prüft — und was nur ein Anwalt entscheiden kann
Eine KI ist immer nur so gut wie die Frage. Deshalb zeigen wir Ihnen offen, wo Ihre Antwort verlässlich ist und wo Sie unbedingt mit einer Anwältin oder einem Anwalt sprechen sollten.
Sobald Sie Unterlassung durchsetzen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern oder abmahnen wollen — und bei auffälligem Missverhältnis zwischen Ihrer Vergütung und dem späteren Erfolg (§ 32a UrhG) — gehört der Fall zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Urheberrecht.
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