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§ 01 · Für Anwält:innen

Schriftsätze und Anlagen: in jedem Land nach seiner Konvention

Anlagen, Beweisangebote und Verzeichnisse folgen jetzt der Rechtsordnung Ihrer Akte: Wort, Zählweise, Rollen im Rubrum und, wo belegt, Hinweise zur elektronischen Einreichung. Jede Angabe trägt Sicherheitsgrad und Quelle, ein neues Land ist ein einzelner Datensatz.

3 minFür Anwält:innen
Drei Bündel auf grünem Grund, in dunkelrotes, grünes und rotes Tuch geschlagen, daneben ein Papierstapel und ein loses Blatt — Symbolbild für dasselbe Dokument nach unterschiedlicher Konvention.

In einem Satz

Anlagen, Beweisangebote und Verzeichnisse folgen jetzt der Rechtsordnung Ihrer Akte: In Deutschland heißt es „Anlage“, in Österreich und der Schweiz „Beilage“, in Frankreich „Pièce“, in England „Exhibit“, und ob ein Verzeichnis dazugehört, entscheidet das Land.

Was sich ändert

Bisher war das Ausfertigen am deutschen Muster ausgerichtet. Jetzt liegen die Regeln in einem Konventionsregister, einem Datensatz je Land: das Wort der Anlage, die Zählweise, Beweisangebot im Text oder in einer getrennten Liste, Verzeichnis im Schriftsatz, die Bezeichnung der Parteien im Rubrum und, nur wo wir es aus einer amtlichen Quelle gelesen haben, Portal und Dateiformate der elektronischen Einreichung. Heute sind elf Rechtsordnungen hinterlegt; jede Angabe trägt Sicherheitsgrad, Quelle und Datum. Alles, was Anlagen erzeugt oder erkennt, liest aus diesem Register: Schriftsatz-Entwurf, Anlagennummern, Einreichungspaket, Verweisprüfung und der Assistent.

Was Sie davon sehen

  • Im Dialog „Schriftsatz ausfertigen“ eine einklappbare Zeile „Konventionen für …“. Sie zeigt, was für Ihr Land hinterlegt ist, und lässt Sie je Paket abweichen: Wort auf dem Stempel, Anlagenverzeichnis, durchgehende Seitenzahlen.
  • Im Assistenten den Haken „Regeln dieser Rechtsordnung beachten“. Ein kurzer Schriftsatz in Deutschland bekommt kein erfundenes Anlagenverzeichnis, ein englischer Entwurf eine getrennte Exhibit-Liste.
  • Die Parteien heißen im Rubrum, wie es im Land üblich ist, zum Beispiel „Plaintiff“ in den USA.

Erweiterbar, ohne Umbau

Sagt Ihnen ein Kollege, dass es in Italien anders gehandhabt wird, ist das ein einzelner Datensatz mit Quelle und Datum, kein Umbau. Über „Konventionswunsch melden“ in der Zeile erreichen Sie uns direkt.

Was es nicht tut

  • Wir übermitteln nichts und sagen nie, ein Paket sei „konform“. PDF ist überall der gemeinsame Nenner; ob ein Portal eine Datei annimmt, entscheidet das Portal.
  • Was wir nicht aus einer Norm oder amtlichen Quelle gelesen haben, steht als „nicht geprüft“ da und wird nicht als Tatsache gezeigt.
  • Die Konventionen sind eine Orientierung. Prüfen Sie die Vorgaben Ihres Gerichts.

Mehr im Handbuch: Anlagen und Schriftsätze in anderen Rechtsordnungen und Schriftsatz ausfertigen.

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