Prozesskostenhilfe: Hilfe, wenn das Geld fehlt
Wer PKH bekommt, wie der Antrag läuft und warum wir keine Freibeträge erfinden – mit Verweis auf den amtlichen Vordruck.
Auch wer wenig Geld hat, soll sein Recht durchsetzen können. Dafür gibt es die Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten – je nach Einkommen entweder ohne Rückzahlung oder gegen monatliche Raten.
Drei Voraussetzungen
- Bedürftigkeit – Sie können die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (oder nur in Raten) aufbringen.
- Hinreichende Erfolgsaussicht – Ihre Klage oder Verteidigung darf nicht von vornherein aussichtslos sein.
- Keine Mutwilligkeit – eine vernünftige Person würde den Streit auch auf eigene Kosten führen.
So läuft der Antrag
Sie füllen den amtlichen Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ aus, legen Belege bei (Einkommen, Miete, Unterhalt) und reichen alles beim Prozessgericht ein – meist zusammen mit der Klage. Das Gericht entscheidet über die Bewilligung.
Warum wir keine Beträge nennen
Die Freibeträge ändern sich jährlich (sie werden per Bekanntmachung angepasst). Eine erfundene oder veraltete Zahl wäre gefährlich. Maßgeblich sind der amtliche Vordruck und die Prüfung durch das Gericht – fragen Sie im Zweifel bei der Rechtsantragstelle nach.
Wichtig
PKH deckt nicht das Risiko, bei einer Niederlage die Kosten der Gegenseite zu tragen (Was kostet ein Prozess? Das Kostenrisiko verstehen). Bei einer Rechtsschutzversicherung kann zudem eine Deckungszusage in Betracht kommen.
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