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Erbschaft ausschlagen — Frist, öffentliches Inventar und amtliche Liquidation
Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nach Schweizer Recht (Art. 566–597 ZGB): Dreimonatsfrist, Verwirkung durch Einmischung, öffentliches Inventar und amtliche Liquidation als Zwischenlösungen.
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