Widerspruch
Eine Erklärung, mit der Sie sich gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde wehren, meist innerhalb einer kurzen Frist.
Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, mit dem Sie eine Entscheidung angreifen, ohne sofort zu klagen. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid legen Sie ihn beim Mahngericht ein; die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ein späterer Widerspruch wird aber noch berücksichtigt, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Gegen den Bescheid einer Behörde, den Verwaltungsakt, ist der Widerspruch häufig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben (§ 70 VwGO). Gegen einen Vollstreckungsbescheid hilft dagegen der Einspruch (§ 700 ZPO). Wo und bis wann Sie widersprechen können, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens; ohne eine solche Belehrung kann sich die Frist verlängern.
¹Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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