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Datenschutzerklärung und AVV: zwei Bausteine, ein Ziel

Warum Datenschutzerklärung (Art. 13 DSGVO) und Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) sich ergänzen – und in welcher Reihenfolge Sie sie brauchen.

Aktualisiert am 4. Oktober 2026

Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) werden häufig verwechselt oder für austauschbar gehalten – dabei regeln sie zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse und ergänzen sich meist beide.

Datenschutzerklärung: Sie informieren Ihre Besucher:innen

Die Datenschutzerklärung für Website/App erfüllt Ihre Informationspflicht gegenüber den Personen, deren Daten Sie verarbeiten (Art. 13 DSGVO) – Website-Besucher:innen, App-Nutzer:innen, Newsletter-Abonnent:innen. Sie beschreibt, welche Dienste Sie tatsächlich einsetzen: Hosting, Kontaktformular, Cookies, Webanalyse (z. B. Google Analytics 4, Matomo, Plausible), Social-Media-Embeds, Newsletter, Zahlungsdienstleister. Der Wizard fragt gezielt die tatsächlich genutzten Dienste ab, statt eine Textwüste mit allen theoretisch denkbaren Bausteinen zu erzeugen.

AVV: Sie regeln Ihr Verhältnis zu Dienstleistern

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) regelt dagegen Ihr Verhältnis als Verantwortliche:r zu einem Dienstleister, der in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 28 DSGVO) – etwa ein externer Hosting-Anbieter, ein E-Mail-Marketing-Tool oder eine Buchhaltungssoftware. Ohne wirksamen AVV darf dieser Dienstleister die Daten Ihrer Kund:innen oder Website-Besucher:innen streng genommen gar nicht verarbeiten.

Der natürliche Zwei-Schritt-Funnel

Beide Bausteine ergänzen sich rechtlich exakt und werden in der Praxis meist zusammen gebraucht:

  1. Sie erstellen zuerst die Datenschutzerklärung, um Ihre Website/App überhaupt rechtskonform zu betreiben.
  2. Setzen Sie dabei Dienstleister ein, die selbst Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten (nahezu immer der Fall – Hosting allein reicht schon), schließen Sie zusätzlich den AVV mit diesen Dienstleistern ab.

Die Datenschutzerklärung-Vorlage weist deshalb bereits in ihrem Rechtstext ausdrücklich auf den AVV als nächsten Schritt hin, wenn Sie Dienstleister mit Datenzugriff angeben.

Wichtig

Beide Vorlagen sind eigenständige Dokumente mit unterschiedlichem Adressatenkreis – die Datenschutzerklärung ersetzt keinen AVV und umgekehrt. Bei besonderen Datenkategorien (Gesundheitsdaten, biometrische Daten), umfangreichem Tracking oder KI-gestützter Profilbildung empfehlen wir zusätzlich die anwaltliche Prüfung (Anwältin oder Anwalt finden).

Verwandte Themen: Verträge erstellen · Wie passe ich einen Vertrag an und revidiere ihn? · Anwältin oder Anwalt finden

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