Schweiz: das Schlichtungsverfahren vor der Klage
In der Schweiz geht der Klage fast immer das Schlichtungsverfahren voraus – Gesuch, Verhandlung, Klagebewilligung.
In der Schweiz können Sie nicht einfach klagen: Den meisten Zivilklagen geht zwingend ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO). Der Prozessbegleiter führt Sie Schritt für Schritt durch diesen Weg.
Der Ablauf
- Schlichtungsgesuch – Sie reichen es bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein, schriftlich oder mündlich zu Protokoll (Art. 202 ZPO). Welche Behörde zuständig ist – etwa eine besondere Schlichtungsstelle für Miet- oder Arbeitssachen –, regelt jeder Kanton selbst; fragen Sie im Zweifel beim Gericht Ihres Kantons nach.
- Schlichtungsverhandlung – die Behörde lädt beide Seiten und versucht eine Einigung. Sie müssen persönlich erscheinen (Art. 204 ZPO); bleibt die beklagte Seite fern, verfährt die Behörde so, als sei keine Einigung zustande gekommen (Art. 206 ZPO).
- Mögliche Ergebnisse:
- Einigung/Vergleich – die Sache ist erledigt.
- Entscheidvorschlag (in bestimmten Streitigkeiten, Art. 210 ZPO) – er gilt als angenommen, wenn ihn niemand innert 20 Tagen ablehnt; eine Begründung für die Ablehnung ist nicht nötig (Art. 211 ZPO). Oder ein Entscheid der Schlichtungsbehörde (bis CHF 2'000 auf Antrag der klagenden Partei, Art. 212 ZPO).
- Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) – wenn keine Einigung gelingt. Damit dürfen Sie innert 3 Monaten beim Gericht klagen; bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie bei landwirtschaftlicher Pacht nur innert 30 Tagen.
- Klage – Sie reichen die Klage beim Gericht ein und legen die Klagebewilligung bei. Bis CHF 30'000 gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ZPO).
Gut zu wissen
Im vereinfachten Verfahren hilft Ihnen das Gericht stärker (soziale Untersuchungsmaxime). Die genauen Zuständigkeiten und Kosten erfahren Sie bei Ihrer Schlichtungsbehörde – verlassen Sie sich nicht auf Schätzungen.
Dies ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. In Deutschland und Österreich gelten andere Abläufe.
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