Wie reiche ich meinen Schriftsatz selbst ein?
Unterschrift, Abschriften, Anlagen und der richtige Weg zum Gericht – Post, Rechtsantragstelle oder Mein Justizpostfach.
Wir erstellen das fertige Dokument – einreichen tun Sie selbst. Wir versenden nichts in Ihrem Namen. Das Cockpit führt Sie mit einem Einreichungs-Assistenten durch den Weg und eine kurze Checkliste; dort halten Sie auch Einreichweg und -datum fest.
Ihre Wege in Deutschland
Als Privatperson, die sich selbst vertritt, dürfen Sie in Papierform einreichen. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung (§ 130d ZPO, anwaltliches beA) gilt nur für Anwälte und Behörden – nicht für Sie.
- Post oder persönliche Abgabe – den unterschriebenen Schriftsatz beim zuständigen Gericht abgeben oder hinschicken.
- Rechtsantragstelle (zu Protokoll) – beim Amtsgericht können Sie Ihren Antrag bzw. Ihre Klage mündlich zu Protokoll erklären (§ 129a ZPO). Niedrigschwellig und kostenfrei, wenn Sie beim Aufsetzen unsicher sind.
- Mein Justizpostfach – freiwilliger elektronischer Bürgerzugang. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Checkliste vor dem Einreichen
- Zuständiges Gericht geprüft (sachlich und örtlich).
- Rubrum vollständig: alle Parteien mit ladungsfähiger Anschrift.
- Bestimmter Antrag und Begründung enthalten.
- Schriftsatz eigenhändig unterschrieben.
- Abschriften beigefügt: eine fürs Gericht und eine für jede Gegenseite.
- Alle Anlagen (K1, K2 …) vollständig und nummeriert.
- Gerichtskostenvorschuss eingeplant (siehe Was kostet ein Prozess? Das Kostenrisiko verstehen): Bei einer Klage wird er meist zuerst angefordert; erst nach Zahlung wird die Klage zugestellt (§ 12 GKG).
Markieren Sie den Schriftsatz danach im Cockpit als eingereicht – so behalten Sie den Überblick über den Verfahrensstand.
Österreich und Schweiz
In Österreich bringen Sie die Klage beim Bezirksgericht schriftlich ein oder geben sie mündlich zu Protokoll (§ 434 ZPO) – üblich am Amtstag, die Zeiten nennt das Gericht; der elektronische Rechtsverkehr ist für Privatpersonen freiwillig. In der Schweiz geht der Klage meist ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO): Das Schlichtungsgesuch reichen Sie bei der Schlichtungsbehörde ein.
Dies sind allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Form, Anzahl der Abschriften und Gebühren prüfen Sie bitte beim zuständigen Gericht.
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