Gewonnen – und jetzt? Zwangsvollstreckung
Mit dem Titel zum Geld: Konto- und Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher und Vermögensauskunft – je nachdem, was die Gegenseite hat.
Ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid ist ein Titel – aber das Geld ist damit noch nicht auf Ihrem Konto. Zahlt die Gegenseite nicht freiwillig, vollstrecken Sie. Im Cockpit hilft Ihnen der Vollstreckungs-Assistent, den richtigen Weg zu wählen.
Voraussetzungen
- Ein vollstreckbarer Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid …).
- Eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO).
- Der Titel ist der Gegenseite zugestellt (§ 750 ZPO).
Welcher Weg? Das hängt davon ab, was die Gegenseite hat
- Bankkonto → Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beim Vollstreckungsgericht (§§ 829, 835 ZPO). Achtung: P-Konto-Schutz.
- Arbeitslohn → PfÜB gegen den Arbeitgeber; es gelten Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO).
- Bewegliche Sachen / Bargeld → Auftrag an den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO).
- Sie wissen es nicht? → Über den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) abnehmen lassen – dann gezielt pfänden.
- Immobilie → Zwangshypothek/Zwangsversteigerung – komplex, hier besser fachliche Hilfe.
Amtliches Formular ist Pflicht
Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (auch für die Vermögensauskunft) und für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist das amtliche Formular Pflicht (§ 829 Abs. 4 ZPO bzw. Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung auf Grundlage von § 753 Abs. 3 ZPO) – ein frei formulierter Antrag wird nicht angenommen. Der Vollstreckungs-Assistent im Cockpit erklärt deshalb den passenden Weg und führt Sie mit „Amtliche Formulare öffnen (Justizportal)“ direkt zu den Formularen; die Formulare selbst sind kostenlos. Sie füllen sie mit den Angaben aus Ihrem Titel aus (Gericht, Aktenzeichen, Beträge).
Der Assistent erscheint in Verfahren, die Sie als klagende Partei führen, sobald ein Urteil vorliegt. Die Wege oben gelten für Deutschland; in Österreich (Exekutionsordnung) und der Schweiz (SchKG) gelten eigene Regeln – bitte erkundigen Sie sich dort vor Ort.
Dies ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung – Form und Zuständigkeit prüfen Sie beim Gericht.
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