Beweise sammeln und richtig anbieten
Welche Beweismittel es gibt, wie Urkunden zu Anlagen (K1/B1) werden und warum jede strittige Behauptung einen Beweis braucht.
Vor Gericht gilt: Wer etwas behauptet, muss es im Streitfall beweisen. Was die Gegenseite nicht bestreitet, müssen Sie nicht beweisen – was bestritten ist, fällt ohne Beweis (man spricht von Beweisfälligkeit). Im Beweis-Manager des Cockpits ordnen Sie jeder wichtigen Behauptung ein Beweismittel zu.
Die fünf Beweismittel (Deutschland)
Das Gesetz kennt einen festen Katalog (Strengbeweis, §§ 355 ff. ZPO):
- Urkunde – Schriftstücke wie Vertrag, Rechnung, E-Mail, Kontoauszug.
- Zeuge – eine Person, die etwas wahrgenommen hat (Sie brauchen Name und ladungsfähige Anschrift).
- Sachverständige(r) – fachkundiges Gutachten, z. B. zum Schaden.
- Augenschein – das Gericht sieht sich eine Sache selbst an (Foto, Gegenstand, Ort).
- Parteivernehmung – die Vernehmung einer Partei.
Urkunden werden zu Anlagen
Nur Urkunden erhalten eine Anlagen-Nummer. Auf der Klägerseite heißen sie K1, K2 …, auf der Beklagtenseite B1, B2 …. Der Beweis-Manager vergibt diese Nummern automatisch und übernimmt sie in Ihren Schriftsatz – sowohl als Beweisangebot hinter der Behauptung als auch im Anlagenverzeichnis am Ende. Zeugen und Gutachten sind Beweisangebote ohne Anlage.
So nutzen Sie den Beweis-Manager
- Beweismittel auswählen (Urkunde, Zeuge …) und beschreiben.
- Die Behauptung angeben, die es belegt.
- Eine Urkunde können Sie mit einem hochgeladenen Dokument verknüpfen.
Beim Entwerfen eines Schriftsatzes verwendet die KI genau diese Beweismittel – sie erfindet keine zusätzlichen Anlagen.
Das ist allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Welche Beweise ausreichen, hängt vom Einzelfall ab – bei Zweifeln hilft ein Anwalt.
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