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AVV / DPA (Auftragsverarbeitungsvertrag)

Vertrag nach Art. 28 DSGVO zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter — Pflicht für jede Verarbeitung im Auftrag.

Wer personenbezogene Daten im Auftrag eines anderen verarbeitet (Hosting, Newsletter, Cloud, Lohnabrechnung), braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO). Pflichtinhalte: Gegenstand, Dauer, Zweck, Datenkategorien, Weisungsbindung, TOMs, Subunternehmer, Auditrechte, Löschung nach Vertragsende.

¹Hinweis: Diese Definition dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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